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Staatlich festgelegter Mindestlohn – was erlauben Nahles?

Hoher Mindestlohn in Deutschland.Die Weichen für einen flächendeckenden Mindestlohn sind gestellt. Ab 1. Januar 2015 soll deutschlandweit für alle Arbeitnehmer in allen Branchen ein Mindestlohn von 8,50 Euro gelten. Damit schlägt die Bundesregierung einen weiteren Nagel in den Sarg der Marktwirtschaft.

Am 4. Juli will der Bundestag einen gesetzlich vorgeschriebenen, flächendeckenden Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde verabschieden. Dieser soll ab dem 1. Januar 2015 ausnahmslos für alle Branchen und Berufe in Deutschland gelten, unabhängig von den regionalen Lebenshaltungskosten und auch unabhängig von Ost und West. Nur für noch laufende Tarifverträge mit niedrigeren Stundenlöhnen als 8,50 € ist eine Übergangsfrist bis Ende 2016 vorgesehen. Spätestens dann wird es nicht mehr erlaubt sein, einen niedrigeren Lohn zu vereinbaren, selbst wenn sowohl die Arbeitnehmerseite als auch die Arbeitgeberseite dies wollen. Dies hat die Bundesregierung nicht daran gehindert, das Vorhaben unter dem Namen „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie“ auf den Weg zu bringen. Genauso gut könnte man ein allgemeines Rauchverbot als „Gesetz zur Stärkung der Verbraucherrechte“ betiteln. Denn tatsächlich wird die jahrzehntelang als verfassungsmäßiges Gut nach Art. 9 Abs. 3 GG hochgehaltene Tarifautonomie erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik beschränkt bzw. sogar völlig beseitigt, jedenfalls soweit es um die Festlegung der Lohnuntergrenze geht.

Das gleiche gilt für alle privatrechtlichen Arbeitsverträge. Auch für sie wird die in Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Vertragsfreiheit faktisch aufgehoben, auch wenn es z.B. nur um einfache Haushaltsdienste geht. Ob Einkäufe für ältere Personen. Praktikanten, Auszubildende, Nebenjobs für Studenten oder Rentner wie z.B. Zeitungen austragen oder in der Gastronomie – mündige Bürger werden künftig strafrechtlich verfolgt, wenn sie zu wenig Geld für solche Dienste untereinander vereinbaren. 450-Euro-Jobber müssen künftig penibel ihre Arbeitszeit nachweisen und notfalls gesetzlich erzwungen verkürzen, damit sie den rechnerischen Stundenlohn von 8,50 erreichen. Dieser soll zudem alle zwei Jahre angehoben werden, und zwar nicht nur gemäß der Inflationsrate, sondern entsprechend der Entwicklung des allgemeinen Lohnniveaus.  Konkret zuständig dafür ist eine sechsköpfige Kommission, der je drei Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite angehören sollen.  Damit wird der Anschein erweckt, als habe das Gesetz doch noch etwas mit Tarifautonomie zu tun. Tatsächlich erinnert es aber eher an die  Weimarer Räterepublik, in der die Preis- und Lohnfindung  ähnlich politisiert war.

Die Argumente pro und Contra Mindestlohn drehten sich im Vorfeld des Gesetzes vor allem um Gerechtigkeitsfragen sowie um die möglichen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die soziale Situation der Betroffenen. Man sollte sich aber klarmachen, dass es hier um viel mehr geht. Das Mindestlohngesetz bricht faktisch mit dem Grundprinzip einer markwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung, wonach der Staat zwar die Spielregeln der Wirtschaft, nicht aber die Ergebnisse  in Form konkreter Löhne und Preise bestimmen darf.  Diese Beschränkung begründet sich zum einen aus dem historischen Scheitern jeder Art von Planwirtschaft: Es gibt kein einziges Beispiel für einen funktionierenden Sozialismus, sehr wohl aber eine eindeutige Erfolgsgeschichte dezentraler Wirtschaftsordnungen. Gerade Deutschland hat mit dem über 40jährigen Nebeneinander von Marktwirtschaft im Westen und Planwirtschaft im Osten hier ganz eindeutige Erfahrungen gemacht.

Zum anderen und vor allem verbietet es aber auch die Würde und Freiheit mündiger Bürger, dass der Staat ihnen die konkreten Inhalte ihrer Verträge vorschreibt.  Er hat sich vielmehr darum zu kümmern, dass dabei keine Notlagen ausgenutzt werden und auch niemand übers Ohr gehauen wird. Dazu gibt es aber auch ohne Mindestlohngesetz schon mehr als genug Vorkehrungen:

  • Das Koalitionsrecht nach Art. 9 Abs. 3 und die darauf aufbauende Rechtsprechung geben den Arbeitnehmern das Recht, sich in Gewerkschaften zu organisieren und ihre Löhne und Arbeitsbedingungen gemeinsam in der Auseinandersetzung mit den Arbeitgebern zu verhandeln sowie notfalls auch auf dem Streikweg durchzusetzen.
  • Löhne, welche mehr als ein Drittel unter dem üblichen Lohn der betreffenden Branche und Region liegen, sind nach §138 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ohnehin sittenwidrig und damit nichtig. Wer sich ungerecht bezahlt fühlt, kann sich zudem auch auf Art. 4 der Europäischen Sozialcharta berufen, die das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt garantiert.
  • Um sittenwidrige Löhne zu verhindern, kann man auch durchaus an einen Mindestlohn denken. Dieser müsste dann aber entsprechend niedrig angesetzt werden und nicht 71% des mittleren Lohnsatzes betragen, wie dies bei 8,50 € in Ostdeutschland der Fall ist. Auch gemessen am westdeutschen Medianlohn  (54%) wäre ein solcher Mindestlohn noch einer der höchsten weltweit (Zahlen des IW Halle für 2011).
  • Im Übrigen gibt es in einer Marktwirtschaft – anders als im Sozialismus! – immer auch die Möglichkeit, zu einem Arbeitgeber bzw. Anbieter mit besseren Konditionen zu wechseln.  Funktionierender Wettbewerb  und ein hohes Beschäftigungsniveau sind deshalb letztlich der wirksamste Schutz vor Übervorteilung und Ausbeutung.

Gerade diese marktwirtschaftlichen Schutzwirkungen werden durch den staatlichen Interventionismus aber geschwächt. Denn in dem Maße, in dem Löhne und Preise zwangsweise vereinheitlicht werden, nehmen die Alternativen für Arbeitnehmer und Verbraucher ab. Bezeichnenderweise sind Mindestlohngesetze der 1930er in den USA nicht etwa aus sozialen Gründen eingeführt worden, sondern um die Weißen vor der „unfairen“ Konkurrenz billiger schwarzer Arbeiter zu schützen. Ganz analog hatten die ersten branchenbezogenen Mindestlöhne nach dem deutschen Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) von 1996 vorrangig das Ziel, preiswerte ausländische Arbeitskräfte vom deutschen Arbeitsmarkt fernzuhalten.  Genauso gut hätte man Mindestpreise bzw. Zölle für ausländische Importgüter einführen können, denn diese haben letztlich den gleichen Effekt auf das Lohnniveau der entsprechenden deutschen Konkurrenz. Und auch die Mindestlöhne für die Briefzusteller wurden 2008 von der deutschen Post AG nicht aus sozialen Gründen durchgesetzt, sondern um sich selbst vor der privaten Konkurrenz zu schützen, wozu das Bundeswirtschaftsministerium per Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach §5 Tarifvertragsgesetz willig die Hand reichte.

Das Mindestlohngesetz verstößt darum nicht nur gegen die ökonomische Vernunft, sondern es ist ein weiterer Nagel im Sarg der Marktwirtschaft. Es fügt sich ein in eine lange Reihe von Gesetzen,  die Deutschland Schritt für Schritt in eine andere  Wirtschaftsordnung zu überführen drohen:

  • Beispiel Gesetzentwurf zur sogen. Mietpreisbremse und zum sogen. Bestellerprinzip für Maklerleistungen: Dieses bedeutet eine neue Eingriffsdimension für den ohnehin schon stark regulierten Wohnungsmarkt. Konnte man bisher noch damit argumentieren, dass Mieter vor dem willkürlichen Rauswurf durch überteuerte Mieten geschützt werden müssten, werden die Vertragskonditionen nun bereits  vom Staat diktiert, bevor der Mieter überhaupt eingezogen ist. Faktisch schafft der Staat damit ein Wohnrecht zu „bezahlbaren Preisen“  vor allem in begehrten Wohnlagen, d.h. die Zuteilung knapper Güter erfolgt künftig dort nicht mehr durch die Zahlungsbereitschaft der Kunden, sondern durch Behörden, Beziehungen  oder Wartelisten.
  • Beispiel Energiesparverordnungen: Schon länger ist der Verbrauch des knappen Gutes Energie nicht mehr Privatsache, sondern wird durch zwingende Höchstgrenzen wie die sog. Energieeinsparverordnungen im Immobilienbereich staatlich geregelt.  Die jüngste Verschärfung (EneV 2014) verbietet z.B. bestimmte „veraltete“ Techniken, egal ob dies für den Hauseigentümer letztlich wirtschaftlich ist oder nicht.
  • Beispiel Genderpolitik: Nach dem geplanten Gesetz zu einer Frauenquote müssen ab 2016 mindestens 30% der Aufsichtsratssitze weiblich besetzt werden, egal ob es genug Kandidatinnen gibt und ob vielleicht ein männlicher Kandidat im konkreten Fall geeigneter wäre. Zwar gilt das Gesetz zunächst nur für börsennotierte und voll mitbestimmungspflichtige Unternehmen. Aber die Ausweitung auf immer weitere Gremien und Lebensbereiche ist nach allen Erfahrungen mit ähnlichen Vorschriften absehbar. Man denke nur an die inzwischen fast flächendeckenden Rauchverbote, Tempo-30-Zonen auf Hauptverkehrsstraßen und ähnliches,  die auch alle einmal mit scheinbar harmlosen Einstiegsgesetzen angefangen haben.

Schritt für Schritt wird auf diese Weise unsere freiheitlich- marktwirtschaftliche Gesellschaftsordnung überführt in eine Art sozial-ökologische Planwirtschaft, in der erwachsene Menschen zunehmend nicht mehr als mündige Bürger, sondern wie unmündige Kinder behandelt werden.  Unter dem Vorwand, die Bürger voreinander oder vor ihrer eigenen Unvernunft schützen zu müssen, schwingen sich Politiker zu Herren des Volkes auf, dem sie doch eigentlich zu dienen verpflichtet sind.

Was erlauben Nahles, möchte man da frei nach Fußballtrainer Trappatoni fragen. Und das gleich im doppelten Sinne, denn mit deutscher Gründlichkeit soll der Mindestlohn nach dem Willen der Arbeitsministerin möglichst ohne jede Ausnahme gelten.  Damit droht er gerade denjenigen Gruppen am Arbeitsmarkt besonders stark zu schaden, denen man vorgeblich helfen will. Dazu gehören z.B. Jugendliche, Auszubildende, Rentner und Hausfrauen, wie auch Erfahrungen in Frankreich klar belegen. Dabei müssen diese Gruppen meist gar nicht allein von ihren Lohneinkünften leben, weil ihnen z.B. noch Renten- oder Sozialeinkommen zufließen oder weil  noch andere Vollverdiener im Haushalt sind. Nach einer Studie des DIW machen Niedriglöhne (unter 7,50  €) nur etwa 25% des Gesamteinkommens der betroffenen Haushalte aus. Andererseits stehen gerade diese Jobs bei einem zu hohen Mindestlohn aus Kostengründen auf der Kippe, womit sich sein sozialer Effekt ins Gegenteil verkehrt. Die empirischen Befunde sind in dieser Hinsicht eindeutig, und selbst das eher „linke“ Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung bezweifelt, dass der Mindestlohn unter dem Strich einen nennenswerten Effekt auf die soziale Situation der betroffenen Haushalte haben wird.

Was die Arbeitsmarkteffekte eines Mindestlohns betrifft, kommen empirische Studien zwar zu unterschiedlichen Ergebnissen. Das ist allerdings normal bei wissenschaftlichen Untersuchungen und gilt beispielsweise auch für die Auswirkungen des Klimaschutzes, die Gefahren der Atomkraft und den Nutzen von Windkraftanlagen. Bei all diesen Fragen ist man deshalb gut beraten, sich zum einen die Qualität der Studien und die Unparteilichkeit ihrer Ersteller genau anzusehen, und zum anderen als Nicht-Experte im Zweifel dem Mehrheitsurteil in der Wissenschaft zu folgen. Würde man dies auch in der Mindestlohnfrage beherzigen, so  hätte man das Gesetz niemals verabschieden dürfen. Denn alle von der Bundesregierung bestellten unabhängigen Gutachter, von der Mehrheit der Konjunkturforschungsinstitute über die Beiräte der einschlägigen Bundesministerien bis hin zum Sachverständigenrat haben mehrfach und eindringlich vor den drohenden Arbeitsplatzverlusten gewarnt. Die Schätzungen liegen dabei zwischen 300.000 und einer Million Arbeitsplätzen, wobei diese vor allem in Ostdeutschland verloren zu gehen drohen. Dort wäre etwa ein Drittel der Arbeitnehmer von einem Mindestlohn in Höhe von 8,50 € betroffen. Hinzu kommen schwer zu beziffernde indirekte Wirkungen, denn auch die darüber liegenden Tariflöhne dürften sich tendenziell weiter nach oben bewegen, um einen angemessenen Abstand zum Mindestlohn wieder herzustellen.

Die Politik versucht sich aus diesem Dilemma herauszureden mit Hinweis auf Studien, wonach die bisher schon geltenden branchenbezogenen Mindestlöhne – etwa im Baugewerbe – keine negativen Beschäftigungswirkungen gehabt hätten.  Das Problem ist aber, dass diese Studien nur die Beschäftigung der jeweiligen Branche untersucht haben, nicht jedoch die Nebenwirkungen auf andere Bereiche der Volkswirtschaft. Das ist aber ein Fehler, denn ein Mindestlohn etwa im Friseurgewerbe kann durchaus Arbeitsplätze in ganz anderen Branchen vernichten. Der Grund dafür ist einfach (wie ich in einem Aufsatz im ifo-Schnelldienst 3/2014 gezeigt habe): Wenn die wegen des Mindestlohns steigenden Preise nicht zu sinkender Nachfrage nach Haarschnitten führen, dann müssen die Konsumenten zwangsläufig bei anderen Gütern mehr sparen, da das Gesamteinkommen der Volkswirtschaft durch den Mindestlohn  ja  nicht zunimmt. Folglich kommt es anderswo zu Nachfrage- und Beschäftigungseffekten, die aber in der betreffenden Branchenstudie nicht auftauchen.  Zudem dürfte die Schwarzarbeit aufblühen, gerade in Dienstleistungsberufen wie dem Friseurhandwerk, die man leicht auch mobil ausüben kann.

Noch schlimmer ist, dass jede Art von Einstiegs- und Überbrückungsjobs durch den Mindestlohn vernichtet bzw. in die Illegalität getrieben wird. Denn wie will man etwa Langzeitarbeitslose, von denen wir immer noch 1,1 Millionen haben, bei einem Mindestlohn von 8,50 € in den regulären Arbeitsmarkt re-integrieren?  Aus eigener Kraft können die meisten von ihnen keine entsprechende Produktivität erbringen,  und Kombilöhne, bei denen der Staat einen Teil ihrer Lohnkosten übernimmt, sind wegen der künftig geltenden 8,50-Euro-Grenze für den Arbeitgeberanteil des Lohnes praktisch nicht mehr möglich bzw. illegal.

Ähnliche Probleme stellen sich für Auszubildende und Praktikanten, die ja einen Teil ihrer Entlohnung faktisch in Form der Ausbildungsleistung erhalten. Da der Mindestlohn sich aber nur auf den reinen Geldlohn bezieht, drohen auch hier entsprechende Stellenangebote unattraktiv für die Unternehmen zu werden. Insoweit ist völlig zu Recht die Forderung laut geworden, zumindest für solche Gruppen entsprechende Ausnahmen zu erlauben. Allerdings würde das wiederum zu neuer Bürokratie, noch mehr Überwachungs- und Regelungsbedarf und somit immer weiter in den planwirtschaftlichen Polizeistaat führen.

Darum wäre es das Beste, den ´ganzen Mindestlohnunsinn unverzüglich zu stoppen.  Weder gibt es überhaupt sozialpolitischen Anlass für ein solches staatliches Lohndiktat, noch ist dieses auch nur ansatzweise mit einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung zu vereinbaren. Diese steht zwar nicht im Grundgesetz, sehr wohl aber in einschlägigen EU-Gesetzeswerken, was in der Öffentlichkeit kaum bekannt ist.  So heißt es in Art. 3 Abs. 3 des EU-Vertrages, dass die EU auf „eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft“ hinwirke, und die gleiche Formulierung findet sich auch im Lissabon-Vertrag von 2009. Ferner enthält sowohl Art 199 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU) als auch der Maastrichter Vertrag von 1992 die Verpflichtung der EU auf den Grundsatz einer „offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“.

Wenn das nicht nur Leerformeln sind, wäre an der Zeit, die derzeit alles andere als marktwirtschaftliche Politik in Deutschland  mit diesen Grundsätzen zu konfrontieren. Allerdings ist hier wenig Hoffnung auf die europäische Gerichtsbarkeit zu setzen, die nach anfänglich wichtigen Beiträgen zur Liberalisierung des  Binnenmarktes inzwischen selbst stark vom Zeitgeist des Interventionismus geprägt ist.  Wenn die Politik in ihre Schranken verwiesen werden soll, bleibt daher nur die Mobilisierung der öffentlichen Meinung gegen eine Kommandowirtschaft, die ihr Scheitern historisch immer wieder selbst unter Beweis gestellt hat. Staatlicher Interventionismus der Art, wie wir ihn derzeit erleben, hat am Ende immer nur zu Einbußen an Wohlstand, vor allem aber auch an Freiheit für die Bürger geführt. Das gilt auch dann, wenn er schleichend daherkommt und unter wohlklingenden Gesetzesnamen wie „Tarifautonomiestärkungsgesetz“ das Gegenteil dessen vorgibt, was er in Wirklichkeit ist.