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Entflechten – ohne zu bremsen

Soll es den Kartellbehörden zukünftig wirklich erlaubt sein, eine eigentumsrechtliche Entflechtung unabhängig von einem nachgewiesenen Kartellrechtsverstoß anzuordnen, so wie es der Bundeswirtschaftsminister mit einem Entflechtungsgesetz vorgeschlagen hat? Schwierige Frage. Immerhin kann ein solches weitgehende Instrument - als drohende Waffe neben der bestehen Fusionskontrolle und der Kartell- und Missbrauchsaufsicht – auf Investitionsentscheidungen in den Unternehmen Einfluss nehmen. Das sind so genannte negative Vorfeldwirkungen: Die Gefahr einer drohenden Entflechtung kann in den Unternehmen falsche Anreize setzen. Dann wirkt eine mögliche, drohende Entflechtung sowohl betriebs- als auch volkswirtschaftlich schädlich: Ökonomisch sinnvolle Investitionen werden ausgebremst. Eine solche Wachstumsbremse kann Deutschland nicht gebrauchen. Gelöst werden kann dieses Problem durch eine fest verankerte und angemessene Kompensationsregel. Um negative Vorfeldwirkungen weitestgehend zu vermeiden, schlägt die Monopolkommission vor, dem entflochtenen Unternehmen neben dem Verkaufserlös eine Kompensation aus öffentlichen Mitteln zu gewähren. Die Höhe dieser staatlichen Kompensationsleistung sollte generell die Hälfte der Differenz zwischen dem gutachterlich festgestellten Wert des zur Veräußerung bestimmten Vermögensteils und dem erzielten Verkaufserlös betragen. Außerdem sollte die Bundesregierung bei Entflechtungsmaßnahmen ein Vetorecht oder die Möglichkeit eines Ministerdispensverfahren erhalten. Zudem muss es den betroffenen Unternehmen explizit ermöglicht werden, sich zivilrechtlich eine angemessene Kompensation einzuklagen. Nur auf diesem Weg lassen sich Friktionen, Widersprüche und die Notwendigkeit nachträglicher Anpassungsprozesse vermeiden. Dennoch: Für das Entflechtungsgesetz besteht keine besondere Dringlichkeit. Hilfreich wäre, die Frage der Entflechtung in den Zusammenhang einer grundlegenden Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu stellen.

Hier kommen Sie zum Sondergutachten der Monopolkommission: „Gestaltungsoptionen und Leistungsgrenzen einer kartellrechtlichen Unternehmensentflechtung“. Analyse im Deutschland-Check: Das Entflechtungsgesetz im Urteil der Ökonomen.

Soll es den Kartellbehörden zukünftig wirklich erlaubt sein, eine eigentumsrechtliche Entflechtung unabhängig von einem nachgewiesenen Kartellrechtsverstoß anzuordnen, so wie es der Bundeswirtschaftsminister mit einem Entflechtungsgesetz vorgeschlagen hat? Schwierige Frage. Immerhin kann ein solches weitgehende Instrument – als drohende Waffe neben der bestehen Fusionskontrolle und der Kartell- und Missbrauchsaufsicht – auf Investitionsentscheidungen in den Unternehmen Einfluss nehmen. Das sind so genannte negative Vorfeldwirkungen: Die Gefahr einer drohenden Entflechtung kann in den Unternehmen falsche Anreize setzen. Dann wirkt eine mögliche, drohende Entflechtung sowohl betriebs- als auch volkswirtschaftlich schädlich: Ökonomisch sinnvolle Investitionen werden ausgebremst.

Eine solche Wachstumsbremse kann Deutschland nicht gebrauchen. Gelöst werden kann dieses Problem durch eine fest verankerte und angemessene Kompensationsregel. Um negative Vorfeldwirkungen weitestgehend zu vermeiden, schlägt die Monopolkommission vor, dem entflochtenen Unternehmen neben dem Verkaufserlös eine Kompensation aus öffentlichen Mitteln zu gewähren. Die Höhe dieser staatlichen Kompensationsleistung sollte generell die Hälfte der Differenz zwischen dem gutachterlich festgestellten Wert des zur Veräußerung bestimmten Vermögensteils und dem erzielten Verkaufserlös betragen.

Außerdem sollte die Bundesregierung bei Entflechtungsmaßnahmen ein Vetorecht oder die Möglichkeit eines Ministerdispensverfahren erhalten. Zudem muss es den betroffenen Unternehmen explizit ermöglicht werden, sich zivilrechtlich eine angemessene Kompensation einzuklagen. Nur auf diesem Weg lassen sich Friktionen, Widersprüche und die Notwendigkeit nachträglicher Anpassungsprozesse vermeiden. Dennoch: Für das Entflechtungsgesetz besteht keine besondere Dringlichkeit. Hilfreich wäre, die Frage der Entflechtung in den Zusammenhang einer grundlegenden Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu stellen.


Hier kommen Sie zum Sondergutachten der Monopolkommission: „Gestaltungsoptionen und Leistungsgrenzen einer kartellrechtlichen Unternehmensentflechtung“.
Analyse im Deutschland-Check: Das Entflechtungsgesetz im
Urteil der Ökonomen.