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Fast 6 Millionen Menschen zahlen den Soli auch 2021 weiter

Die Regierung tut so, als ob der Soli für den Normalbürger bald Geschichte wäre und nur Reiche und Großkonzerne weiterzahlen müssten. Das stimmt aber nicht. Nach derzeitiger Rechtslage ist für viele Leistungsträger, Rentner und Unternehmen weiterhin kein Soli-Ende in Sicht.

Seit einem Vierteljahrhundert besteht der Solidaritätszuschlag ohne Unterbrechung. In diesem Zeitraum hat der als temporäre Ergänzungsabgabe eingeführte Aufschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer nicht nur den Solidarpakt zum Aufbau Ost finanziert, sondern viele weitere Ausgabenprojekte finanziert. Der Bund hat von 1995 bis 2019 mit dem Solidaritätszuschlag rund 87 Milliarden Euro mehr eingenommen, als er für die Förderung der ostdeutschen Bundesländer im Rahmen des Solidarpakts ausgegeben hat. Dennoch hat die Bundesregierung das ursprünglich mit dem Auslaufen des Solidarpakts II vorgesehene Aus für den Solidaritätszuschlag zum Jahresende 2019 verstreichen lassen, sodass sich die Kluft zwischen Einnahmen und Ausgaben in diesem Jahr auf 107 Milliarden Euro vergrößern wird. Für die Steuerzahler bedeutet dies dagegen im Jahr 2020 eine in der Sache nicht gerechtfertigte Belastung von 20 Milliarden Euro.

Ab dem Jahr 2021 halbiert sich die Belastung immerhin, weil steuertechnisch die bestehende Freigrenze in der Lohn- und veranlagten Einkommensteuer verschoben wird. Für viele Steuerzahler fällt der Soli damit tatsächlich weg. Wer in etwa das Durchschnittsgehalt eines Vollzeiterwerbstätigen verdient und keine weiteren Einkünfte hat (Fall 1 in der Tabelle unten), der muss ab 2021 nicht mehr zahlen. Wer Kinder hat, für den entfällt der Soli ab 2021 zumeist auch bei überdurchschnittlichem Gehalt (Fall 3). Für viele andere Leistungsträger, die keine Kinderfreibeträge nutzen können, gilt das aber nicht (Fall 2 und Fall 4). Sie werden auch 2021 und in den folgenden Jahren weiter zu Kasse gebeten. Doch damit nicht genug: Selbst Rentner müssen den Soli weiterzahlen, wenn sie neben ihren Renteneinkünften zum Beispiel Dividenden oder Zinsen erhalten (Fall 5). Kapitalgesellschaften bleiben per se – unabhängig von ihrer Größe – über 2020 hinaus Soli-Zahler (Fall 6 und Fall 7). Aus steuersystematischer Sicht überzeugt der Regierungs-Plan damit keineswegs.

Dabei handelt es sich nicht um Einzelfälle: Insgesamt werden rund 10 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerzahler, die bisher Solidaritätszuschlag zahlen, nur teilweise oder gar nicht entlastet – das sind 3,7 Millionen Personen. Zum anderen wird der Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertrag- und die Körperschaftsteuer unvermindert erhoben. In der Folge können zum Beispiel Arbeitnehmer, Rentner oder Selbstständige mit Kapitalerträgen auch bei eher geringen oder durchschnittlichen Lohneinkünften oder Rentenbezügen weiter vom Solidaritätszuschlag betroffen sein. Dies betrifft schätzungsweise 2,2 Millionen Personen. Insgesamt zahlen damit im Jahr 2021 voraussichtlich knapp 6 Millionen Personen weiterhin den Solidaritätszuschlag auf zumindest einen Teil ihrer Einkommen (Abbildung).

Hinzu kommen mehr als 500.000 Unternehmen, die den Solidaritätszuschlag unverändert auf die Körperschaftsteuer zahlen müssen. Dies führt mit Blick auf die Unternehmensbesteuerung zu Verzerrungen gegenüber dem Status quo, da kleinere Einzelunternehmen je nach Höhe ihres Gewinns keinen oder einen reduzierten Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Insgesamt muss der Unternehmenssektor künftig mehr als die Hälfte des Aufkommens aus dem Solidaritätszuschlag bestreiten. Bisher liegt der Anteil bei weniger als einem Drittel.

Vor diesem Hintergrund ist die vollständige und sofortige Abschaffung des Solidaritätszuschlags steuersystematisch geboten – und zudem fiskalisch verkraftbar. Die gestiegenen Steuereinnahmen haben zu hohen Haushaltsüberschüssen beim Bund geführt. Selbst bei einer vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlags zum 1. Januar 2020 würden die Einnahmen des Bundes bereits im Jahr 2022 wieder das Niveau vor der Abschaffung erreichen. Hierbei ist noch nicht berücksichtigt, dass sich ein Teil der Entlastung durch eine stärkere wirtschaftliche Dynamik von selbst refinanzieren würde.

Dieser Blogbeitrag ist eine Zusammenfassung des Kurzgutachtens “Auswirkungen der Reform des Solidaritätszuschlags auf die Steuerzahler – Berechnungen anhand ausgewählter Fallbeispiele” (.pdf)

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